Verordnung über die Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 16. Mai 2013 über die Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm.

Auf Grund des § 4 des O.Ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, wird verordnet:

§ 1
Haus- und Gartenarbeiten

Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:
1) Garten- und sonstige Arbeitsgeräte wie Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Elektrorasenmäher, Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungs-maschinen, Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden, soferne sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 19:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze.
2) Modellflugkörper mit Verbrennungsmotoren, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung nach § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, erforderlich ist oder sonstige Modellfahrzeuge. Das Verbot gilt an Samstagen ab 19:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze.

§ 2
Anwendungsbereich

Die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Verbote gelten für die im Flächenwidmungsplan in der gültigen Fassung angeführten Parzellen, jederzeit unter www.doris.at (neues Fenster)abrufbar, mit den Widmungen W (Wohngebiet), D (Dorfgebiet), K (Kerngebiet), M (Gemischtes Baugebiet), MB (Eingeschränktes gemischtes Baugebiet) und + Sternchensignatur (Bestehendes Wohngebäude im Grünland).

Weiters ist die genaue Lage des Anwendungsbereiches aus dem geltenden Flächenwidmungsplan zu ersehen, der beim Gemeindeamt während der Amtsstunden von jedem Bürger / jeder Bürgerin eingesehen werden kann. Der Flächenwidmungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung und liegt als Anlage A auf.

§ 3
Ausnahmen

Die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.

§ 4
Bestrafung bei Verwaltungsübertretung

Wer einem Verbot gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 360,– zu bestrafen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung vom 6. Mai 1985 und die Verordnung vom 4. Oktober 2012 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Manfred Zeismann